Neue Rechtsanwaltsgebühren in Italien

Im Wege des Decreto Ministeriale (D.M. n. 140 vom 20. Juli 2012) hat das italienische Justizministerium die Vergütung für Dienstleistungen bestimmter Berufe (z. B. Steuerberater, Notare, Architekten, Sachverständige) neu geregelt. Die aktuelle Regelung hat die bisherige Gebührenordnung für Rechtsanwälte abgeschafft, welche für einzelne Tätigkeiten (Fertigung der Klageschrift oder Klageerwiderung, Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme) je nach Wert der Angelegenheit Vergütungsbeträge vorsah, die sich zwischen bestimmten Mindest- und Höchstbeträgen bewegten.

Die neue Regelung, die für Gebührenabrechnungen nach dem 23. August 2012 gilt und die nur dann anzuwenden ist, wenn eine Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant nicht getroffen wurde, unterscheidet zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit des Anwalts. Bei der Bestimmung der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit sind der Wert und die Natur der Angelegenheit, die Anzahl und die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die Qualität der Leistung des Anwalts, die wirtschaftlichen und die sonstigen Ergebnisse der Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der Regelung haben also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten, im Gegensatz zur deutschen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Wirkt der Anwalt an einer einvernehmlichen Erledigung der Angelegenheit mit, hat er Anspruch auf Erhöhung seiner Vergütung um bis zu 40%.

Bei gerichtlicher Tätigkeit des Anwalt im Zivilverfahren wird in der Neuregelung nur noch nach fünf Phasen - Vorbereitung des Prozesses, Prozessführung, Beweiserhebung, Entscheidung und Vollstreckung - unterschieden und für eine Vielzahl von Tätigkeiten festgehalten, welcher Phase sie zuzuordnen sind.

Auch hier sind die oben bereits erwähnten Kriterien bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen. Der italienische Gesetzgeber hat es darüber hinaus für erforderlich angesehen, die missbräuchliche Verzögerung des Zivilprozesses als negatives Element bei der Festsetzung der Anwaltsvergütung einzuführen.

Kommt es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Prozesses, so erhöht sich die Anwaltsvergütung um bis zu 25%.

Für die Vertretung eines Mandanten in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht (Streitwert: 4.000 €) mit Beweisaufnahme und Urteil können einschließlich der Beiträge zur Altersversorgung der Anwälte – die in jede Gebührenrechnung mit 4% eingestellt werden – 1.196,00 € zzgl. 21% MwSt. abgerechnet werden.

In Deutschland hingegen könnten in diesem Fall nur 632,50 € zzgl. 19% MwSt. abgerechnet werden.